Wasserzähler
Messdifferenzen zwischen dem Zählerstand des Hausanschlusses und den kumulierten Verbrauchswerten der Wohnungswasserzähler gehören zum Alltag. Dafür verantwortlich sind beispielsweise undichte Leitungsabschnitte, nicht erfasste Gemeinschaftshähne, Kleinstdurchflüsse oder unterschiedliche Genauigkeitsklassen bzw. Einbaulagen der Wasserzähler. Die gesetzlich tolerierten Messgrenzen liegen für Wasserzähler bei ± 5 Prozent. Für die Bewohner bedeutet dies jedoch keinesfalls einen Nachteil, da diese Differenzen in allen Wohnungen auftreten. Wohnungswasserzähler dienen lediglich der verbrauchsgerechte Kostenverteilung. Für die Abrechnung des tatsächlichen Gebäudeverbrauchs nach Kosteneinheiten werden die Verbrauchswerte des Hauptwasserzählers herangezogen.
Warm- und Kaltwasserzähler mit der Durchflussgröße Q3 = 2,5 m³/h (MID) eignen sich ideal für die verbrauchsgerechte Abrechnung des Wasserverbrauchs von einer Wohneinheit. Wenn die auszustattende Liegenschaft bis zu 30 Wohneinheiten besitzt, kann auch der Wasserverbrauch des Hausanschlusses mit unserer Technik gemessen werden – und zwar mit dem elektronischen Aufputz-Wasserzähler Q water 5.5 (Q3 = 4 m³/h, Baulänge 130 mm). Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um Richtwerte aus dem Arbeitsblatt W 406 des DVGW. In vielen Fällen können auch deutlich mehr Wohneinheiten mit unseren Wasserzählern abgerechnet werden.
Bei der Wahl sollten stets alle wesentlichen Faktoren der örtlichen Wasserversorgung, z. B. auch die Stabilität, berücksichtigt werden. Entscheidend für die richtige Wahl fast immer die maximale prognostizierte Durchflussmenge in m³/h.
Das Eichgesetz schreibt vor, dass Warmwasserzähler alle fünf Jahre und Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden müssen – in der Regel geschieht dies nach Ablauf der Eichperiode durch Tausch des Altgerätes gegen einen neuen Zähler. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer verantwortlich.
Das Jahr der Eichung lässt sich über die Klebemarke auf dem Wasserzähler erkennen. Bei neueren Messgeräten, die gemäß den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Dieses ist auf dem Gehäuse aufgedruckt. Der Buchstabe „M“ steht dabei für Metrologie, die rechts daneben abgedruckte Zahl innerhalb des schwarzen Kastens (z. B. „16“) für das Jahr der letzten Eichung. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die oben genannten Eichgültigkeitsdauern.
In fast allen Bundesländern besteht mittlerweile eine Verpflichtung zur Abrechnung von Kaltwasser bei Wohngebäuden. Das ist auch gut so, denn der Einbau von Kaltwasserzählern führt zu erheblichen Einsparungen des Wasserverbrauchs und zu einer verbrauchsgerechten Aufteilung der Kosten unter den Mietern. Ob in Ihrem Bundesland eine Verpflichtung besteht, können sie in den jeweiligen Landesbauordnungen nachlesen.