Energieausweis

Der Energieausweis bietet Orientierung.

Wie viel Energie in einem Gebäude gebraucht wird, hängt von seinem energetischen Zustand ab. Der Energieausweis gibt Auskunft darüber.

Mit dem Energieausweis können Mieter, Pächter und Käufer unkompliziert und bundesweit den Energiebedarf bzw. -verbrauch verschiedener Häuser miteinander vergleichen. Er hilft, die potenziellen Heiz- und Warmwasserkosten abzuschätzen. Der Energieausweis enthält gemäß Energieeinsparverordnung Angaben zum Gebäude und zu seiner Beheizung sowie die Energiekennwerte des Objekts – kurz: Er bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes.

Das Dokument oder eine Kopie davon muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung einer Immobilie vorgelegt und nach Abschluss des Kauf-, Pacht- bzw. Mietvertrags übergeben werden. Hausbesitzern liefert der Energieausweis hingegen eine Orientierungshilfe für die energetische Modernisierung ihres Gebäudes: Er legt systematisch die energetischen Mängel eines Hauses offen und zeigt zugleich, mit welchen Maßnahmen seine Energiebilanz verbessert werden kann.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Es gibt zwei unterschiedliche Energieausweise, einen verbrauchs- und einen bedarfsbasierten. Der Verbrauchsausweis legt die Energieverbrauchswerte der vergangenen Jahre zugrunde, die allerdings stark vom Verhalten der Bewohner abhängen. Der Bedarfsausweis hingegen berechnet den Energiebedarf eines Hauses unabhängig vom Nutzerverhalten, indem ein Energieberater vor Ort und detailliert den Zustand der Bausubstanz und der Heizungsanlage bewertet. Der Eigentümer kann in der Regel wählen, welchen er bevorzugt. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen: Bei unsanierten Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen und einem vor dem 1.11.1977 gestellten Bauantrag ist der Bedarfsausweis Pflicht. Auch ist nur der Bedarfsausweis möglich, wenn keine Verbrauchsdaten zu dem Gebäude vorliegen.

Welcher Energieausweis wird benötigt?

Baujahr bis 1978 ab 1979
Bis 4 Wohneinheiten Bedarfsausweis* freie Wahl
Ab 5 Wohneinheiten freie Wahl freie Wahl
Nichtwohngebäude freie Wahl freie Wahl

*Ausnahme: Für Gebäude, deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt worden ist oder die durch nachträgliche Maßnahmen die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen, genügt ein Verbrauchsausweis welchen Sie über SRH erhalten

Dass zwei verschiedene Berechnungsgrundlagen für Energieausweise zugelassen sind, sorgt häufig für Verwirrung. Zudem ist die Vergleichbarkeit der Daten eingeschränkt. Daher ist langfristig die Konzentration auf einen Standard ratsam.

Energieausweis bietet Orientierung

Ähnlich dem Energieeffizienzlabel bei Elektrogeräten werden Gebäude anhand eines Bandtachos auf einer Farbskala von Grün nach Rot entsprechend ihres Energiebedarfs bzw. -verbrauchs eingeordnet. Damit lassen sich die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung abschätzen. Zudem liefern die Effizienzklassen Anhaltspunkte über den energetischen Zustand des Gebäudes. Grundsätzlich ist die Einführung der Klassen daher zu begrüßen. Die derzeitige Ermittlung der Klassen auf Basis der Endenergiebedarf birgt jedoch Risiken: es kann zu irreführenden Interpretationen führen, da u.a. der Kostenunterschied der Energieträger nicht berücksichtigt wird.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Am 1. Mai 2014 sind neue gesetzliche Vorschriften zur Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis mit Auswirkungen auf die Vermietung und den Verkauf Ihrer Immobilien:

Jede Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Zeitung, Internet) muss künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten.

Bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung muss dem Mieter oder Käufer der Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss übergeben werden. Wer dies nicht sicherstellt, begeht nach der Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu € 15.000,- belegt werden kann. Zusätzlich drohen Abmahnungen.

Angaben in Immobilienanzeigen

Vorgaben der EnEV

Die EnEV 2014 macht Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a EnEV 2014). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
  • Im Energieausweis genannte
  • wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
  • Baujahr (bei Wohngebäuden)
  • Effizienzklasse (bei Wohngebäuden, sollte ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegen)
  • Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch getrennt angegeben werden.
  • Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3.
  • Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien.