Die Melde- bzw. Anzeigepflicht ist eine gesetzliche Neuerung, die mit dem neuen MessEG zum 01.01.2015 (§ 32 MessEG) entstanden ist. Sowohl Verwender von Messgeräten als auch Messdienstleister, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfassen, sind dazu verpflichtet, eichpflichtige Messgeräte an die zuständige Eichbehörde zu melden.
Hierzu besteht eine Frist von längstens sechs Wochen nach Inbetriebnahme von neuen oder erneuerten – also Neumontage oder Wechsel durch Reparatur oder Regeltausch – eichpflichtigen Messgeräten. Die Meldepflicht gilt im Bereich der Erfassung von Betriebskosten für Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler.
Der Bundestag hat am 28. Januar 2016 das 1. Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) verabschiedet, welches mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sofort in Kraft tritt.
Im Wesentlichen wurden diejenigen in die Pflicht zur Meldung genommen, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von eichpflichtigen Messgeräten erfassen. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren dahingehend, dass nicht mehr je Verwender eine Meldung erfolgen muss, sondern SRH pauschal alle Gerätearten (Wasserzähler, Wärmezähler und Kältezähler) im SRH-Bestand melden und die detaillierten Geräteinformationen zu den Geräten für Anfragen der Eichbehörden zur Verfügung stellen kann.